Verlängerung des Corona-Erwerbsersatz für Unternehmen und Selbständige bis Juni 2021

Indirekt von den Zwangsmassnahmen betroffene Unternehmen können mit einer Neuanmeldung die Erwerbsersatzsentschädigung beantragen, sofern die Erwerbstätigkeit noch „massgeblich eingeschränkt“ ist. Vorausgesetzt wird, dass die Betroffenen eine Jahresumsatzeinbusse von mindestens 55% im Vergleich zum Umsatz in den Jahren 2015 bis 2019 erleiden. Selbständigerwerbende sowie Inhaber einer GmbH und AG (Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung) können demnach ab 17.09.2020 einen neuen Antrag bei der Ausgleichskasse stellen sofern die Prognose eine Umsatzeinbusse in diesem Umfang zeigt. Der Anspruch ist auf 80% des Erwerbsausfalls beschränkt, max. CHF 196 pro Tag. Falls die erwartete Umsatzeinbusse schliesslich nicht eintritt, muss die Entschädigung rückerstattet werden. Die neue Regelung löst die Notverordnung ab und gilt bis Ende Juni 2021. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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