Seit 1. Juli 2021 können Personen, die nach Vollendung des 60. Altersjahres von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert sind, unter gewissen Bedingungen Überbrückungsleistungen beantragen. Vorausgesetzt wird zudem, dass 20 AHV-Beitragsjahre, davon mind. 5 nach dem 50. Altersjahr ausgewiesen werden können, kein Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente besteht und das Vermögen bei alleinstehenden nicht mehr als CHF 50'000 bzw. CHF 100'000 bei Ehepaaren beträgt. Achtung Wohneigentum wird dabei nicht angerechnet! Die Überbrückungsleistung besteht aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten sowie aus einem Betrag zur Deckung des Bedarfs, soweit die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Wer Überbrückungsleistungen bezieht, muss sich allerdings weiterhin um die Integration in den Arbeitsmarkt bemühen.
10. Februar 2022