Zuständig sind die Steuerämter in den Kantonen und es wird die ordnungsgemässe Deklaration der mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte in der Steuererklärung vorausgesetzt. Die früheste Gutschrift oder Rückzahlung erfolgt per 31. März des Folgejahres oder sonst per späteren Eingang der Steuererklärung. Darum gilt für die rasche Rückforderung: Steuererklärung bis zum 31. März des Folgejahres einreichen! Nötigenfalls kann auch eine als «provisorisch» bezeichnete Steuererklärung eingereicht werden, um für sehr grosse Verrechnungssteuerbeträge die rechtzeitige Gutschrift oder Rückerstattung zu erzielen. (Pro memoria: Der Vergütungszins beträgt im Kt. ZH seit 2021 zwar nur noch 0,25%, aber trotzdem kann sich die Beeilung lohnen)
4. Januar 2022