A fonds perdu Zahlungen, Zinsvorteile auf Darlehen, Schuldenerlasse und Rückzahlungsverzichte aufgrund von Covid-19-Gesetzen und -Verordnungen stellen Subventionen der öffentlichen Hand dar. Solche Subventionen führen grundsätzlich zu Vorsteuerkürzungen. Aufgrund der ausserordentlichen Lage müssen jedoch keine Vorsteuerkürzungen infolge dieser Beiträge vorgenommen werden und bereits erfolgte Kürzungen können mittels Korrektur- oder Berichtigungsabrechnung rückgängig gemacht werden. Es ist zu beachten, dass Covid-19-Beiträge in der MWST-Abrechnung unter Ziff. 910 und nicht unter Ziff. 200 zu deklarieren sind, da sich diese sonst auf die RTV-Abgabe auswirken!
12. Mai 2021