Betreuungsurlaub

Seit Anfang des Jahres hat der Arbeitgeber eine gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht von maximal drei Tagen, wenn der Arbeitnehmer für die Betreuung eines Familienmitglieds oder des/der Lebenspartners/-in mit gesundheitlicher Beeinträchtigung ausfällt. Die drei Tage beziehen sich auf ein Ereignis und sind im Jahr auf maximal 10 Tage beschränkt. Bisher gab es nur für die Betreuung eines kranken Kindes eine explizite Lohnfortzahlungspflicht.

1. Februar 2021

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