Bei Kurzarbeit werden nur 80% des Lohnes in Form von Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt. Dennoch sind die Sozial- und Versicherungsbeiträge auf 100% des normalen Lohnes abzurechnen. Dadurch sind die Sozialversicherungsabgaben überproportional im Lohnausweis. Die ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung ist unter Ziff. 7 des Lohnausweises "Andere Leistungen" aufzuführen. Falls trotz Kurzarbeit 100% Lohn ausbezahlt wurde, sollte die volle Lohnsumme wie üblich unter Ziff.1 eingetragen werden. In beiden Fällen sollte im Bemerkungsfeld Ziff. 15 die Kurzarbeit und der entsprechende Zeitraum erwähnt werden.
5. Januar 2021