Änderungen der COVID-19-Verordnung ALV

Aufgrund der hohen Anzahl von Voranmeldungen und Abrechnungen für die Kurzarbeitsentschädigung werden die summarischen Verfahren bei der Kurzarbeitsentschädigung, wie bereits für die Periode von März bis August angewendet, beibehalten. Diese vereinfachte Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung gilt bis zum 31. Dezember 2020. Dennoch muss für eine Kurzarbeitsentschädigung ab dem 1. September 2020 eine neue Voranmeldung eingereicht werden. Arbeitgeberähnliche Stellungen sind von Kurzarbeitsentschädigung weiterhin ausgenommen. Bei Fragen zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

3. September 2020

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