Auswirkungen der Corona Kurzarbeitsentschädigung auf den Lohnausweis

 

Auswirkungen der Corona Kurzarbeitsentschädigung auf den Lohnausweis

Bei Kurzarbeit werden nur 80% des Lohnes in Form von Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt. Dennoch sind die Sozial- und Versicherungsbeiträge auf 100% des normalen Lohnes abzurechnen. Dadurch sind die Sozialversicherungsabgaben überproportional im Lohnausweis. Die ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung ist unter Ziff. 7 des Lohnausweises "Andere Leistungen" aufzuführen. Falls trotz Kurzarbeit 100% Lohn ausbezahlt wurde, sollte die volle Lohnsumme wie üblich unter Ziff.1 eingetragen werden. In beiden Fällen sollte im Bemerkungsfeld Ziff. 15 die Kurzarbeit und der entsprechende Zeitraum erwähnt werden.